Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. (AGB)

 

I Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Vertragsabschlüsse, auch in laufender

oder zukünftiger Geschäftsverbindung. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung

vom Käufer bzw. Besteller anerkannt.

2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Vereinbarungen wie Änderungen, Nebenabreden

und Ergänzungen sowie abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen unserer Käufer bzw. Besteller sind nur

dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn

wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers

bzw. Bestellers die Lieferung an den Käufer bzw. Besteller vorbehaltlos ausführen.

3. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen auch dann, wenn wir

nicht besonders darauf hingewiesen haben.

II Angebote

1. Angebote sind ab Datum des Angebotsschreibens nur auf die Dauer von drei Wochen verbindlich.

2. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche erklärt werden.

Überschreitungen der Kostenvoranschläge bis zu 10% behalten wir uns bei notwendigen Arbeiten ohne

vorherige Benachrichtigung des Käufers/Bestellers vor.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies

ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns

Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich

gemacht werden. Ebenso bedarf ihre Weitergabe an Dritte durch den Käufer/Besteller unserer ausdrückliche

schriftlichen Zustimmung.

III Preise

1. Die in unseren Angeboten festgelegten Preise sind verbindlich. Die Einräumung von Preisvergünstigungen

oder die Gewährung von Rabatt bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Im Preis nicht inbegriffen sind Montagekosten, die Kosten für die Aufstellung, den Anschluß und für die

Einweisung. Diese Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden den zu unseren am Tag der Lieferung

gültigen Preisen berechnet.

IV Ausführung und Menge

1. Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung und ähnliche

Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch für den Käufer/Besteller zumutbar bleibt.

Im übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maßangaben und ähnlichen Merkmale mit den handelsüblichen

Toleranzen.

V Lieferung

1. Unsere Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas

anderes vereinbart wurde.

2. Unsere Lieferfristen gelten ab Betrieb. Sie werden jeweils individuell vereinbart und beginnen mit dem Tag

der Auftragsbestätigung. Jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten. In jedem Fall setzt die Einhaltung der

Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Bestellers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder

Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen

voraus. Die Lieferfristen gelten vorbehaltlich der bei uns oder unserem Unterlieferanten auftretenden

unvorhersehbaren Zwischenfälle, wie unverschuldeter Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher

Lieferteile, verspäteter Auslieferung wesentlicher Rohstoffe, höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen,

Betriebsstörungen usw., soweit diese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes

beeinflussen.

4. Wegen derartiger Ereignisse sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um entsprechende Dauer und

eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz

oder teilweise zurücktreten.

5. Die abgegebene Erklärung unserer Vorlieferanten oder eines Unterlieferers gilt als ausreichender Beweis dafür,

daß wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.

6. Lieferung in Teilabschnitten ist zulässig. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne

Einfluß auf den nicht erfüllten Teil des Auftrages.

7. Wenn die teilweise Erfüllung der Verträge für den Käufer/Besteller kein Interesse hat, kann dieser erst nach

erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Lieferung den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklären.

VI Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang

1. Erfüllungsort für beide Teile ist 87471 Durach

2. Die Gefahr geht auf den Käufer bzw. Besteller über, sobald wir dem Käufer bzw. Besteller die

Versandbereitschaft angezeigt haben, spätestens mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel.

3. Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr

des Käufers bzw. Bestellers. Wird Lieferung zum Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten

Kosten in Rechnung zu stellen.

4. Bei Transportschäden ist es Sache des Käufers bzw. Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei

der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten

sowie gegen eine Versicherung entfallen können.

5. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei der Verladung oder beim Abladen mitwirken,

handeln sie auf Gefahr des Käufers bzw. Bestellers als dessen Erfüllungsgehilfen.

VII Nichtabnahme

1. Nimmt der Käufer bzw. Besteller die Lieferung nach Fertigstellungsanzeige bzw. avisiertem Versand nicht

sofort ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Käufer bzw. Besteller nicht zu vertreten hat,

längere Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Käufers bzw.

Bestellers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

2. Bei Abnahmeverzug des Käufers bzw. Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen

Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrags oder Schadensersatz

wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 30% des Nettoauftragswertes zu verlangen, es sei den, der Käufer

bzw. Besteller weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, oder

vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten, dies

gilt insbesondere auch bei Spezialanfertigungen.

VIII Zahlung

1 .Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar ohne jeden Abzug.

2. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 4% über dem Referenzzinssatz der

Europäischen Zentralbank (Euribor) zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens

bleibt davon unberührt.

3. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte

gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

4. Diskont fähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und

zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind bei der Übergabe des

Wechsels oder Schecks sofort bar zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem

Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.

5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist/Stundung oder von der Laufzeit

etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände (z.B. Wechselprotest,

Zahlungsrückstände, Ablehnung einer ratenweisen Finanzierung des Kaufpreises für den Käufer bzw.

Besteller durch ein Kreditinstitut) bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu

mindern. Wir können in diesem Fall auch sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für

etwa noch von uns ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen und vom Vertrag zurücktreten.

Desgleichen können wir Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung von uns gelieferter Ware untersagen und

die Rückgabe an uns auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers verlangen.

6. Ist der Käufer bzw. Besteller zahlungsunfähig oder wird gegen ihn Insolvenzantrag gestellt, so gelten alle von

uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige

Vergünstigungen als nicht gewährt.

7. Ist der Käufer bzw. Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand

geraten, dann sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die gelieferte

Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist, beim Käufer bzw. Besteller abzuholen. Der

Käufer bzw. Besteller gestattet uns insoweit die im Eigentum oder im Besitz des Käufers bzw. Bestellers

bestehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die infolge des

Abtransportes und der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen,

sind von uns nicht zu erstatten. Wir sind in einem derartigen Fall berechtigt, die Ware sofort an Dritte

zu veräußern, der Käufer bzw. Besteller gestattet uns geleistete Anzahlungen auf einen beim Weiterverkauf erzielten

Mindererlös voll anzurechnen.

IX Aufrechnung und Zurückbehaltung

Zurückbehaltungsrechte des Käufers bzw. Bestellers sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig

festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.

X Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Käufer/Besteller von uns

gelieferten Gegenstände, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte,

unser Eigentum.

2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware; der Käufer bzw. Besteller ist Verwahrer. Der Käufer bzw. Besteller

ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei

darauf zu achten, daß keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind

ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns

zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, tritt

der Käufer bzw. Besteller, soweit wir nicht ohnehin Eigentümer der neuen Sache geworden sind, schon jetzt

seine Eigentums- und Besitzrechte an der neuen Gesamtheit anteilmäßig an uns ab und verwahrt sie für uns.

5. Der Käufer bzw. Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung

entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.

6. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Käufer bzw. Besteller in Höhe unseres

gesamten Kaufpreisanspruches schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur

Sicherung ab, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung für den Einzelfall bedarf.

7. Der Käufer bzw. Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner

Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum

Einzug auf alle Fälle dann nicht mehr berechtigt, wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung

offenlegen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist

der Käufer bzw. Besteller nicht berechtigt. Der Käufer bzw. Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über

alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner

mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen.

8. Das Recht des Käufers bzw. Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner

Verpflichtungen aus diesem oder anderen Vertrag in Verzug gerät. Wir haben als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware

das Recht zum Betreten der Räume des Käufers bzw. Bestellers. Wir sind bevollmächtigt, Werte

des Käufers bzw. Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu

nehmen und zu verwerten.

9. Besteht beim Käufer bzw. Besteller ein erheblicher, den Kredit gefährdeter Zahlungsverzug, so erlischt

seine Berechtigung zum Besitz jeglicher Vorbehaltsware aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Im Falle

der Nichtdurchführung des Vertrages nach fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326

BGB wegen Zahlungsverzuges des Käufers bzw. Bestellers sind wir berechtigt, die gelieferte Ware herauszuverlangen

und nach vorheriger Androhung freihändig zu verwerten. In diesem Fall steht uns das Recht zu, 30%

des Nettoauftragswertes als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Dies entspricht dem Mindererlös,

der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bei einer anderweitigen Verwertung der Ware zu

erzielen ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

10. Von einer Pfändung oder anderen Rechtsbeeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer bzw.

Besteller unverzüglich zu unterrichten.

11. Wird unsere Ware vom Käufer bzw. Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten

eingebaut, so tritt der Käufer bzw. Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es

angeht, erwachsenen Vergütungsanspruch in dem Betrage an uns ab, der dem Preis unserer Ware entspricht.

12. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung abgetretenen Forderung unsere Gesamtforderung um mehr als

10%, so geben wir auf Verlangen des Käufers bzw. Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

XI Gewährleistung

1. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt

waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche, oder bei der Untersuchung

festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche, Falschlieferung nicht innerhalb einer

Ausschlußfrist von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verarbeitung,

schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Käufer bzw. Besteller spätestens innerhalb

einer Ausschlußfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen.

2. Im Gewährleistungsfall steht uns das Recht zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu. Zur Vornahme der

Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hat uns der Käufer bzw. Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit

zu geben. Insoweit erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und

Materialkosten, die dadurch entstehen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort

verbracht wurden, sind von uns nicht zu ersetzen. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung hinsichtlich

eines Mangels nachweislich zweimal fehl oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig

hohen Aufwand erfordern und wird die Nachbesserung deshalb verweigert, so kann der Käufer bzw. Besteller

nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3. Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu

Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die

Kosten für den Versand zu berechnen.

4. Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht

gehemmt oder unterbrochen.

5. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder

natürlicher Abnutzung beruhen. Durch vom Käufer bzw. Besteller oder Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommene

Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.

6. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme

nach Abnahme.

XII Haftung

1. Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige

oder vorsätzliche Verletzung unserer Vertragsverpflichtungen vorliegt. Dies gilt insbesondere für Vertragsverletzungen

durch einfache Erfüllungsgehilfen.

2. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren

Schadens, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. Im Falle der Haftung aus Verzug ist die

Haftungssumme auf 5% des Auftragswertes begrenzt.

3. Wir haften nur insoweit, wie uns unsere Vorlieferanten haften.

4. Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach

Gefahrenübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme.

XIII Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand und Recht

1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

nicht. Die Parteien verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg

auf andere, rechtlich zulässige Weise möglichst weitgehend zu sichern.

2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten auch aus Wechsel und Schecks ist Kempten, soweit die Käufer

bzw. Besteller Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Käufer bzw. Besteller, die keinen

allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sind. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des

Käufers bzw. Bestellers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz

des Käufers bzw. Bestellers vorzugehen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht