Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. (AGB)
I Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Vertragsabschlüsse, auch in laufender
oder zukünftiger Geschäftsverbindung. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung
vom Käufer bzw. Besteller anerkannt.
2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Vereinbarungen wie Änderungen, Nebenabreden
und Ergänzungen sowie abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen unserer Käufer bzw. Besteller sind nur
dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers
bzw. Bestellers die Lieferung an den Käufer bzw. Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen auch dann, wenn wir
nicht besonders darauf hingewiesen haben.
II Angebote
1. Angebote sind ab Datum des Angebotsschreibens nur auf die Dauer von drei Wochen verbindlich.
2. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche erklärt werden.
Überschreitungen der Kostenvoranschläge bis zu 10% behalten wir uns bei notwendigen Arbeiten ohne
vorherige Benachrichtigung des Käufers/Bestellers vor.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden. Ebenso bedarf ihre Weitergabe an Dritte durch den Käufer/Besteller unserer ausdrückliche
schriftlichen Zustimmung.
III Preise
1. Die in unseren Angeboten festgelegten Preise sind verbindlich. Die Einräumung von Preisvergünstigungen
oder die Gewährung von Rabatt bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Im Preis nicht inbegriffen sind Montagekosten, die Kosten für die Aufstellung, den Anschluß und für die
Einweisung. Diese Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden den zu unseren am Tag der Lieferung
gültigen Preisen berechnet.
IV Ausführung und Menge
1. Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung und ähnliche
Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch für den Käufer/Besteller zumutbar bleibt.
Im übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maßangaben und ähnlichen Merkmale mit den handelsüblichen
Toleranzen.
V Lieferung
1. Unsere Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde.
2. Unsere Lieferfristen gelten ab Betrieb. Sie werden jeweils individuell vereinbart und beginnen mit dem Tag
der Auftragsbestätigung. Jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten. In jedem Fall setzt die Einhaltung der
Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Bestellers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder
Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
voraus. Die Lieferfristen gelten vorbehaltlich der bei uns oder unserem Unterlieferanten auftretenden
unvorhersehbaren Zwischenfälle, wie unverschuldeter Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher
Lieferteile, verspäteter Auslieferung wesentlicher Rohstoffe, höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen,
Betriebsstörungen usw., soweit diese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes
beeinflussen.
4. Wegen derartiger Ereignisse sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um entsprechende Dauer und
eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz
oder teilweise zurücktreten.
5. Die abgegebene Erklärung unserer Vorlieferanten oder eines Unterlieferers gilt als ausreichender Beweis dafür,
daß wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.
6. Lieferung in Teilabschnitten ist zulässig. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne
Einfluß auf den nicht erfüllten Teil des Auftrages.
7. Wenn die teilweise Erfüllung der Verträge für den Käufer/Besteller kein Interesse hat, kann dieser erst nach
erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Lieferung den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklären.
VI Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang
1. Erfüllungsort für beide Teile ist 87471 Durach
2. Die Gefahr geht auf den Käufer bzw. Besteller über, sobald wir dem Käufer bzw. Besteller die
Versandbereitschaft angezeigt haben, spätestens mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel.
3. Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr
des Käufers bzw. Bestellers. Wird Lieferung zum Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten
Kosten in Rechnung zu stellen.
4. Bei Transportschäden ist es Sache des Käufers bzw. Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei
der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten
sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
5. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei der Verladung oder beim Abladen mitwirken,
handeln sie auf Gefahr des Käufers bzw. Bestellers als dessen Erfüllungsgehilfen.
VII Nichtabnahme
1. Nimmt der Käufer bzw. Besteller die Lieferung nach Fertigstellungsanzeige bzw. avisiertem Versand nicht
sofort ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Käufer bzw. Besteller nicht zu vertreten hat,
längere Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Käufers bzw.
Bestellers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
2. Bei Abnahmeverzug des Käufers bzw. Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrags oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 30% des Nettoauftragswertes zu verlangen, es sei den, der Käufer
bzw. Besteller weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, oder
vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten, dies
gilt insbesondere auch bei Spezialanfertigungen.
VIII Zahlung
1 .Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar ohne jeden Abzug.
2. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 4% über dem Referenzzinssatz der
Europäischen Zentralbank (Euribor) zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
3. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte
gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
4. Diskont fähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und
zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind bei der Übergabe des
Wechsels oder Schecks sofort bar zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem
Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist/Stundung oder von der Laufzeit
etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände (z.B. Wechselprotest,
Zahlungsrückstände, Ablehnung einer ratenweisen Finanzierung des Kaufpreises für den Käufer bzw.
Besteller durch ein Kreditinstitut) bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern. Wir können in diesem Fall auch sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für
etwa noch von uns ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen und vom Vertrag zurücktreten.
Desgleichen können wir Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung von uns gelieferter Ware untersagen und
die Rückgabe an uns auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers verlangen.
6. Ist der Käufer bzw. Besteller zahlungsunfähig oder wird gegen ihn Insolvenzantrag gestellt, so gelten alle von
uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige
Vergünstigungen als nicht gewährt.
7. Ist der Käufer bzw. Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand
geraten, dann sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die gelieferte
Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist, beim Käufer bzw. Besteller abzuholen. Der
Käufer bzw. Besteller gestattet uns insoweit die im Eigentum oder im Besitz des Käufers bzw. Bestellers
bestehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die infolge des
Abtransportes und der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen,
sind von uns nicht zu erstatten. Wir sind in einem derartigen Fall berechtigt, die Ware sofort an Dritte
zu veräußern, der Käufer bzw. Besteller gestattet uns geleistete Anzahlungen auf einen beim Weiterverkauf erzielten
Mindererlös voll anzurechnen.
IX Aufrechnung und Zurückbehaltung
Zurückbehaltungsrechte des Käufers bzw. Bestellers sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.
X Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Käufer/Besteller von uns
gelieferten Gegenstände, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte,
unser Eigentum.
2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware; der Käufer bzw. Besteller ist Verwahrer. Der Käufer bzw. Besteller
ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei
darauf zu achten, daß keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind
ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns
zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, tritt
der Käufer bzw. Besteller, soweit wir nicht ohnehin Eigentümer der neuen Sache geworden sind, schon jetzt
seine Eigentums- und Besitzrechte an der neuen Gesamtheit anteilmäßig an uns ab und verwahrt sie für uns.
5. Der Käufer bzw. Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung
entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.
6. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Käufer bzw. Besteller in Höhe unseres
gesamten Kaufpreisanspruches schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur
Sicherung ab, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung für den Einzelfall bedarf.
7. Der Käufer bzw. Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner
Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum
Einzug auf alle Fälle dann nicht mehr berechtigt, wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung
offenlegen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist
der Käufer bzw. Besteller nicht berechtigt. Der Käufer bzw. Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über
alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner
mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen.
8. Das Recht des Käufers bzw. Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner
Verpflichtungen aus diesem oder anderen Vertrag in Verzug gerät. Wir haben als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware
das Recht zum Betreten der Räume des Käufers bzw. Bestellers. Wir sind bevollmächtigt, Werte
des Käufers bzw. Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu
nehmen und zu verwerten.
9. Besteht beim Käufer bzw. Besteller ein erheblicher, den Kredit gefährdeter Zahlungsverzug, so erlischt
seine Berechtigung zum Besitz jeglicher Vorbehaltsware aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Im Falle
der Nichtdurchführung des Vertrages nach fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326
BGB wegen Zahlungsverzuges des Käufers bzw. Bestellers sind wir berechtigt, die gelieferte Ware herauszuverlangen
und nach vorheriger Androhung freihändig zu verwerten. In diesem Fall steht uns das Recht zu, 30%
des Nettoauftragswertes als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Dies entspricht dem Mindererlös,
der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bei einer anderweitigen Verwertung der Ware zu
erzielen ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
10. Von einer Pfändung oder anderen Rechtsbeeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer bzw.
Besteller unverzüglich zu unterrichten.
11. Wird unsere Ware vom Käufer bzw. Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Käufer bzw. Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es
angeht, erwachsenen Vergütungsanspruch in dem Betrage an uns ab, der dem Preis unserer Ware entspricht.
12. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung abgetretenen Forderung unsere Gesamtforderung um mehr als
10%, so geben wir auf Verlangen des Käufers bzw. Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
XI Gewährleistung
1. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt
waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche, oder bei der Untersuchung
festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche, Falschlieferung nicht innerhalb einer
Ausschlußfrist von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verarbeitung,
schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Käufer bzw. Besteller spätestens innerhalb
einer Ausschlußfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen.
2. Im Gewährleistungsfall steht uns das Recht zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu. Zur Vornahme der
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hat uns der Käufer bzw. Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit
zu geben. Insoweit erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, die dadurch entstehen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurden, sind von uns nicht zu ersetzen. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung hinsichtlich
eines Mangels nachweislich zweimal fehl oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird die Nachbesserung deshalb verweigert, so kann der Käufer bzw. Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu
Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die
Kosten für den Versand zu berechnen.
4. Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht
gehemmt oder unterbrochen.
5. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder
natürlicher Abnutzung beruhen. Durch vom Käufer bzw. Besteller oder Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommene
Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.
6. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme
nach Abnahme.
XII Haftung
1. Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige
oder vorsätzliche Verletzung unserer Vertragsverpflichtungen vorliegt. Dies gilt insbesondere für Vertragsverletzungen
durch einfache Erfüllungsgehilfen.
2. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren
Schadens, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. Im Falle der Haftung aus Verzug ist die
Haftungssumme auf 5% des Auftragswertes begrenzt.
3. Wir haften nur insoweit, wie uns unsere Vorlieferanten haften.
4. Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach
Gefahrenübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme.
XIII Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand und Recht
1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Parteien verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg
auf andere, rechtlich zulässige Weise möglichst weitgehend zu sichern.
2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten auch aus Wechsel und Schecks ist Kempten, soweit die Käufer
bzw. Besteller Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Käufer bzw. Besteller, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sind. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des
Käufers bzw. Bestellers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz
des Käufers bzw. Bestellers vorzugehen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht